REDAKTION ENTGELTORDNUNG LÄNDER ABGESCHLOSSEN
Die im Rahmen der Tarifeinigung 2011 mit den Ländern vereinbarte Entgeltordnung zum TV-L, konnte jetzt redaktionell abgeschlossen werden. Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2012 in Kraft und bringen für viele Beschäftigte deutliche Verbesserungen – ein Erfolg der ver.di Tarifarbeit!
WICHTIG:
Unmittelbar gilt die Entgeltordnung bei Neueinstellungen und bei Übertragung einer anderen Tätigkeit ab 1. Januar 2012. Keine Beschäftigte/ kein Beschäftigter muss aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung neu eingruppiert werden.
ANTRAGSTELLUNG MÖGLICH:
Bei unveränderter Tätigkeit können Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2012 – rückwirkend zum 1. Januar 2012 – einen Antrag stellen, wenn sich nach neuem Tarifrecht für sie eine Höhergruppierung ergibt.
BERATUNG NUTZEN:
Nicht in allen Fällen lohnt sich eine Höhergruppierung finanziell. Unsere ver.di-Sekretäre/-innen beraten die ver.di-Mitglieder gern vor Ort, ob eine Antragstellung sinnvoll ist.
DIE ENTGELTORDNUNG IN KÜRZE:
Die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze der §§ 22 und 23 BAT/BAT-O bzw. des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb/MTArb-O einschließlich der Vorbemerkungen wurden inhaltlich unverändert übernommen.
Die durch den TVÜ-L weggefallenen Aufstiege nach bis zu sechs Jahren in den Entgeltgruppen 2 bis 8 im Bereich der Anlage 1a zum BAT, werden ohne vorherige Wartezeit der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Hiervon profitieren insbesondere Beschäftigte in
der allgemeinen Verwaltung, in medizinischen Berufen, im Sozial- und Erziehungsdienst, an
Theatern und Bühnen, in technischen Berufen, als Meister/-innen und im Justizdienst.
Die durch den TVÜ-L weggefallenen Vergütungsgruppenzulagen nach bis zu sechs Jahren, werden ohne vorherige Wartezeit sofort gezahlt. Dies nicht mehr in gleicher Höhe, sondern anteilig.
Die bisherige Eingruppierung in der niedrigeren Gruppe während der Einarbeitungszeit von bis zu einem Jahr (z.B. in medizinischen Berufen) entfällt.
Bei den Ingenieuren/-innen werden die Tätigkeitsmerkmale mit einer inhaltlichen Heraushebung zu mindestens einem Drittel und anschließendem Aufstieg direkt der höheren Entgeltgruppe zugeordnet.
Wie geht es weiter:
VERHANDLUNGSZUSAGEN
Demnächst werden die Eingruppierungsmerkmale in der Datenverarbeitung grundlegend überarbeitet. Die Auswirkungen neuer Berufe und berufsbildungsrechtlicher Entwicklungen in den Bereichen Gesundheitswesen, Rettungsdienst und Wirtschaftspersonal werden auch noch diskutiert.
ZWEITER SCHRITT FOLGT
Diese Entgeltordnung ist noch keine neue Entgeltordnung im Sinne der Tarifeinigung von 2009.
In einem zweiten Schritt werden wir daher mit der TdL ein neues Modell verhandeln und erproben.
Bei gleichen Angestellten- bzw. Arbeitermerkmalen wurden die sogenannten „Überlappungen“ aufgehoben. In der Regel wurden die günstigeren Arbeitermerkmale beibehalten.
Bisherige Zulagen wie z.B. Meister-, Techniker-, Programierer- oder Vorarbeiterzulagen werden weiterhin gezahlt.
Auch Erschwerniszuschläge bleiben erhalten.
Herausgeber: ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesverwaltung, Paula-Thiede-Ufer 10,
10179 Berlin · Achim Meerkamp, Mitglied des Bundesvorstandes
Satzherstellung: VH-7 Medienküche GmbH, Stuttgart · Druck: alpha print medien AG, Darmstadt. W-2571-17-1111
2012
Admin, 20.11.2011
Mein Frei gehört mir!Die knappe Personaldecke im Pflegebereich führt immer wieder zu Engpässen. Der übliche Ausweg sind Schichtwechsel und Holen aus dem Frei. Wie kann ich mich wehren? Welche Pflichten hat das Personal wirklich?Die Arbeitszeit ist im Dienstplan festgelegt. Der Schichtplan ist verbindlich, wenn er genehmigt ist und spätestens 14 Tage vor dem nächsten Dienstplan vorliegt! Änderungen brauchen Ihre Zustimmung. Einseitige Änderungen sind nicht rechtens. Außerdem muss der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte der Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung) beachten. Der Arbeitgeber ist nur während der geplanten Arbeitszeit weisungsberechtigt. In Ihrer Freizeit bestimmen Sie allein, was Sie tun wollen oder nicht. Trotzdem erhalten viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ständig Anrufe, in denen sie aufgefordert werden, trotz Freizeit in den Dienst zu kommen. Frei von Pflichten · Sie müssen nicht im Frei erreichbar sein. · Sie müssen nicht in Ihrer Freizeit mit Vorgesetzten Dienstgespräche führen. · Sie müssen nicht in Ihrer Freizeit dienst- oder fahrtüchtig sein. Frei zu handeln · Sie dürfen Dienste, die nicht im Dienstplan stehen, verweigern. · Sie dürfen sagen, dass es eine Dienstverpflichtung nicht gibt. · Sie dürfen den Hörer einfach auflegen. Notfall oder nicht?Sobald es eng wird argumentieren Vorgesetzte und Arbeitgeber mit dem Notfall. Das ist nicht richtig. Richtig ist: Der Arbeitgeber will Personal sparen. Er hat so viel eingespart, dass ein Ausfall unweigerlich ins Chaos führt. Was tun bei Krankheitsausfällen? Dem Arbeitgeber stehen verschiedene Wege offen: · Es wird so viel Personal eingestellt, dass auch bei Krankheitsausfällen oder in der Urlaubszeit die Arbeit gesichert ist. · Es wird ein ausreichend großer Springerpool eingerichtet. · Der Arbeitgeber schließt eine Betriebsvereinbarung ab: Kolleginnen und Kollegen erklären sich für einen bestimmten Zeitraum bereit, sich aus dem Frei holen zu lassen. Oder ihren Dienstplan in diesem Zeitraum ändern zu lassen. Wenn sie zum Dienst müssen, bekommen sie die Stunden zu Beispiel mit zusätzlichen 35 Prozent angerechnet. Alles unbezahlbar? Nichts im Leben ist umsonst. Auf dem Rücken der Beschäftigten zu sparen, ist unverantwortlich. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und Arbeit darf nicht krank machen. Für die Personalbesetzung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Die sogenannten Notfälle sind hausgemacht. Durch die knappe Besetzung. Durchsetzung Solange wir uns ohne Widerstand die Freizeit oder gar unsere Gesundheit kaputt machen lassen, ändert sich nichts. Keine Leitung hat das Recht, den geltenden Schichtplan zu ändern. Wir haben ein Recht auf geregelte Freizeit. Der Arbeitgeber wird erst etwas ändern, wenn alle Kolleginnen und Kollegen auf ihrem guten Recht bestehen. Admin, 01.09.2010
|
|
Bereitschaftsdienst ist Nachtarbeit
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Es gibt zusätzliche freie Tage als Ausgleich für Nachtarbeit, auch wenn sie "nur" als Bereitschaftsdienst geleistet wird.
Wenn die Arbeitgeber Nachtarbeit in Form von Bereitschaft ausdrücklich ausschließen bei Zuschlägen und Zusatzurlaub, dann ist dies gesetzwidrig. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 5 AZR 867/08 bezieht sich zunächst auf den BAT-KF, eine Richtlinie für einzelne Arbeitsverträge der evangelischen Kirche und ihrer Einrichtungen in NRW. Doch es reicht viel weiter. Denn viele Beschäftigte in Kliniken und Heimen bleiben bislang trotz erheblicher Nachtarbeit ohne angemessenen Ausgleich. Und die hier ausgeurteilten Passagen haben die Küster und Kirchenmusiker wortgleich beim TVöD-B und TVöD-K abgeschrieben.
Die höchsten Arbeitsrichter waren sich am 5. September 2002 (9 AZR 202/01) noch sicher: Zunächst muss der Arbeitgeber sich beim angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit festlegen. Er entscheidet, Zuschläge zu zahlen oder zusätzliche freie Tage zu geben. Danach erst kann dieser Anspruch verfallen. Die neue Rechtsprechung zu § 6 (5) Arbeitszeitgesetz deutet die Ausgleichstage in einen Zusatzurlaub um. Der kann - wie normaler Urlaub - schon unbemerkt am Ende des Kalenderjahrs verfallen. Darum braucht es eine rasche Geltendmachung.
Zur Frage der Übertragbarkeit des im Bereich BAT –KF ergangenen BAG-Urteils (5 AZR867/08 Urteil vom 15.07.2009) auf den TVöD / TV-L bezüglich Anspruch eines entsprechenden Ausgleichs für im Bereitschaftsdienst geleistete Nachtarbeit empfehlen wir folgenden Vordruck für die Geltendmachung des Ausgleichs von Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst. verdi arbeitet aktuell an einem entsprechenden Flugblatt.
Formular Geltendmachung
Admin, 08.07.2010
ZDF- Dokumentation: Patient als Ware
Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten euch bitten, auch wenn der Bericht einen schaudern lässt, diesen Beitrag anzuschauen. Diese Doku lief am 26.5.2010 im ZDF und beschäftigt sich mit den Folgen der Privatisierung der Unikliniken Gießen/Marburg.Sprecht mit Euren Kolleginnen und Kollegen und unterstützt unsere Bemühungen im Kampf um bessere Arbeitsbedingungen am UKH.
Mit freundlichen Grüßen
Eure ver.di Vertrauensleute
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1053556/Der-Patient-als-Ware?bc=svp;sv1
Admin, 08.07.2010
Neues Urteil zur Wechselschichtzulage!!!
Unter folgendem Link "Urteil zur Wechselschichtzulage" könnt ihr euch den neuesten Urteilsspruch zum Anspruch auf Wechselschichtzulage, sowie Zusatzurlaub ansehen. Hier hat das BAG, anders als alle Vorinstanzen, der Klage eines Krankenpflegers stattgegeben. Dies bedeutet konkret:
Fällt eine tariflich für den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb aus, weil der Beschäftigte wegen der Gewährung von Erholungsurlaub oder aus anderen in § 21 TVöD-K genannten Gründen (z.B. Arbeitsunfähigkeit während des Entgeltfortzahlungszeitraums) von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei ist, so steht dies dem Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nicht entgegen. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet hätte. "
Solltet ihr also zukünftig durch Urlaub oder Krankheit aus dem Zulagenanspruch rausfallen, so ist dies nicht rechtens. Wendet euch in diesem Falle direkt an den Personalrat oder eure verdi- Vertrauensleute. Wir werden euch dabei unterstützen, eure rechtmäßigen Ansprüche geltend zu machen!
Admin, 04.04.10
Hier noch eine kleine Rechtshilfe für ein klares Nein bei Überstunden
Hier gehts zu den Seminaren für neue Mitglieder
Admin, 04.04.2010
Hier gehts zur drei.online, der Mitgliederzeitung des Bundesfachbereichs 3, Gesundheit und Soziales.
Admin, 03.04.10
Hier gehts zur Neuausgabe der "DREI.St", Amtsblatt des Fachbereichs 3, ver.di-Saar
Admin, 01.12.09
Jetzt neu und exclusiv für ver.di-Mitglieder. Das "Mitgliedernetz".
ver.di hat ganz aktuell eine exclusive Internetpräsenz für seine Mitglieder eingerichtet. Dort gibt es jede Menge Informationen rund um ver.di und Antworten auf fast alle Fragen bezüglich eurer Rechte im Arbeitsleben. Der interaktive Bereich soll demnächst noch verbessert werden, so dass sich ver.di-Mitgieder in einem geschlossenen Forum austauschen können. Auch die Möglichkeit von Datentransfer ist geplant. Das ganze funktioniert dann in etwa wie "wer kennt wen", allerdings im geschützten Bereich des Mitgliedernetzes. Ihr müsst euch nur einmal mit euren persönlichen Daten und eurer ver.di Mitgliedsnummer registrieren und schon kanns losgehen. Klickt einfach auf den folgenden Button ...
wenn nicht jetzt, wann dann?